Privatpersonen und Unternehmen: So holen Sie bei der Steuererklärung das Maximum aus Ihrer Photovoltaikanlage.
Privatpersonen und Unternehmen: So holen Sie bei der Steuererklärung das Maximum aus Ihrer Photovoltaikanlage.
Dass die Einnahmen und Ausgaben rund um eine Photovoltaikanlage in der Steuererklärung aufgeführt werden müssen, ist jedem Unternehmen klar. Aber auch Privatpersonen werden zu Gewerbetreibenden und müssen Umsatzsteuer abführen, sobald sie den Strom aus ihrer PV-Anlage ins öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Einspeisevergütung erhalten. Dafür können sie sehr lohnende Abschreibungsmodelle in Anspruch nehmen, die den Betrieb einer PV-Anlage zusätzlich lukrativ machen.
Rund um den Betrieb einer Photovoltaikanlage gibt es einige spezielle Regelungen, die zum Teil schon vor der Planung einer solchen Anlage bedacht und berechnet werden sollten. Wir unterstützen Sie gern mit unserer langjährigen Erfahrung dabei. Daneben empfehlen wir Ihnen dringend, als Besitzer einer PV-Anlage, eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. Einerseits können Sie auf diese Weise sichergehen, sich keine lukrative Abschreibungsmöglichkeit entgehen zu lassen. Andererseits vermindern Sie damit das Risiko, in Ihrer Steuererklärung falsche Angaben oder Berechnungsfehler zu machen.
Es gibt verschiedene Beweggründe, aus denen Photovoltaikanlagen angeschafft und betrieben werden. Je nachdem, welche Absicht Sie verfolgen, müssen Sie sich mit unterschiedlichen Regeln auseinandersetzen und zum Teil andere Entscheidungen treffen:
PV-Anlage zur reinen Eigennutzung | Umsatzsteuer-Vorteile aus PV-Anlage nutzen | PV-Anlage als Steuersparmodell |
---|---|---|
Fokus: Eigenverbrauch | Fokus: Eigenverbrauch | Fokus: Stromvermarktung |
Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuerpflicht | Umsatzsteuervorteil für Anschaffung nutzen | Umsatzsteuervorteil für Anschaffung nutzen |
keine Steuererstattung, keine Einkommensteuer | 2 Jahre lang monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, 5 Jahre lang jährliche Umsatzsteuererklärung | lineare/degressive Abschreibung der Anlagenkosten in Einkommensteuer (plus IAB und ggfs. Sonderabschreibung) |
keine Gewinnerzielungsabsicht -> „Liebhaberei” beim Finanzamt deklarieren | nach 5 Jahren Wechsel in Kleinunternehmerregelung | Abschreibung des Stromspeichers/Batteriespeichers möglich bei Gewinnerzielungsabsicht (mehr Stromverkauf als Eigennutzung) |
kein bürokratischer Aufwand, kein Profit (außer Kostenersparnis) | erhöhter bürokratischer Aufwand in den ersten Jahren, geringer Profit + Kostenersparnis | hoher bürokratischer Aufwand, hoher Profit |
-> für Privatpersonen | -> für Privatpersonen und ggfs. kleine Unternehmen (kein Wechsel zur KU-Regel möglich) | -> für Unternehmen |
Die 3 wichtigsten steuerlichen Regeln zum Abschreiben von PV-Anlagen:
* Die Bedingung für die Sonderabschreibung ist, dass Sie Ihre PV-Anlage zu mindestens 90 % gewerblich nutzen und als Unternehmen nicht mehr als 204.517 Euro an Anlagevermögen besitzen. Die Sonderabschreibung können nur kleine und mittelständische Unternehmen in Anspruch nehmen.
Achtung: Ab Juni 2021 können sich Besitzer von kleineren PV-Anlagen bis 10 kWp Leistung auf Wohngebäuden komplett von der Einkommenssteuer auf ihren Gewinn befreien lassen - auch ohne den bisher nötigen Antrag zur Anerkennung als Liebhaberei. Dies gilt für alle PV-Anlagen, die ab dem 1.1.2004 errichtet wurden.
Für die Abschreibung der Kosten einer PV-Anlage gibt es zwei mögliche Abschreibungsmodelle: das degressive und das lineare. Beide lassen sich zum Teil auch kombinieren.
Die lineare Abschreibung ist einfach: Hier werden die Anschaffungskosten der Anlage über 20 Jahre gleichmäßig verteilt, in jedem Jahr können Sie 5 % des Restwerts ansetzen.
Für die degressive Abschreibung wird ein prozentualer Wert berechnet, der maximal das 2,5-Fache des linearen Wertes betragen darf – also bis zu 12,5 %. Da der Wert für die degressive Abschreibung jedes Jahr anhand des neuen Restwerts neu berechnet wird, sinkt er immer weiter. Der Vorteil der degressiven Abschreibung ist ganz klar: Sie mindert zu Anfang die Steuerlast mehr als die lineare Abschreibung. Werden die jährlichen Abschreibungen geringer, kann man auch zur linearen Abschreibung zurückwechseln.
Die Tabelle zeigt anhand einer Beispielsituation einer PV-Anlage für 20.000 Euro Anschaffungskosten, wie sich die beiden Abschreibungsarten im Laufe der Zeit unterscheiden:
Lineare Abschreibung | Nutzungsdauer | Degressive Abschreibung | ||
---|---|---|---|---|
Abschreibung | Restwert | Abschreibung | Restwert | |
jährlich 1.000 € | 19.000 € | Jahr 1 | 2.500 € | 17.500 € |
18.000 € | Jahr 2 | 2.188 € | 15.313 € | |
17.000 € | Jahr 3 | 1.914 € | 13.398 € | |
16.000 € | Jahr 4 | 1.675 € | 11.724 € | |
15.000 € | Jahr 5 | 1.465 € | 10.258 € | |
14.000 € | Jahr 6 | 1.282 € | 8.976 € | |
13.000 € | Jahr 7 | 1.122 € | 7.854 € | |
12.000 € | Jahr 8 | 982 € | 6.872 € | |
11.000 € | Jahr 9 | 859 € | 6.013 € | |
10.000 € | Jahr 10 | 752 € | 5.262 € | |
9.000 € | Jahr 11 | 658 € | 4.604 € | |
8.000 € | Jahr 12 | 575 € | 4.028 € | |
7.000 € | Jahr 13 | 504 € | 3.525 € | |
6.000 € | Jahr 14 | 441 € | 3.084 € | |
5.000 € | Jahr 15 | 386 € | 2.699 € | |
4.000 € | Jahr 16 | 337 € | 2.361 € | |
3.000 € | Jahr 17 | 295 € | 2.066 € | |
2.000 € | Jahr 18 | 258 € | 1.808 € | |
1.000 € | Jahr 19 | 226 € | 1.582 € | |
0 € | Jahr 20 | 198 € | 1.384 € |
Zu beachten ist, dass zu Anfang der Abschreibung nicht das gesamte Jahr, sondern nur die Monate des Jahres berechnet werden dürfen, in denen die Photovoltaikanlage auch in Betrieb war. Haben Sie Ihre PV-Anlage erst im Juli eingeschaltet, dürfen Sie in diesem Jahr nur 6/12 der Gesamtsumme von 5 % der Anschaffungskosten abschreiben. Die verbleibenden 6/12 werden im 21. Jahr abgeschrieben.
Der Stromspeicher oder Batteriespeicher hat die wichtige Funktion, den erzeugten Solarstrom zwischenzuspeichern, bis er zu einem späteren Zeitpunkt gebraucht wird. So lässt sich „zu viel” erzeugter Strom in der Mittags-, Vormittags- oder Nachmittagszeit aufheben, bis Sie ihn brauchen – bei Privathaushalten in der Regel vor allem morgens und abends. Mit einem Stromspeicher steigt damit die Eigenversorgungsquote enorm an und Sie müssen weniger Strom ins öffentliche Netz einspeisen.
Da die Anschaffung eines Stromspeichers immer noch recht kostenintensiv ist, scheuen viele Anlagenbesitzer die Investition und verschieben sie auf später. Das sollten Sie nicht tun, wenn Sie die steuerlichen Vorteile Ihrer PV-Anlage maximieren wollen! Optieren Sie für eine Umsatzsteuerpflicht, können Sie sich die Umsatzsteuer auf Ihre Anlage und den Stromspeicher als Vorsteuer erstatten lassen. Bei einer Nachrüstung des Batteriespeichers ist dies nicht möglich.
Eine andere Frage ist die Absetzung des Batteriespeichers von der Einkommensteuer. Hier ist die Frage entscheidend, ob der Speicher (sowie die gesamte PV-Anlage) mit einer Gewinnerzielungsabsicht gekauft wurde oder vor allem der Eigennutzung des Stroms dient und damit als Privatkauf gilt. Ist letzteres der Fall und der Speicher dient zu mehr als 90 % dem privaten Eigenverbrauch, können Sie ihn nicht gewinnmindernd bei der Einkommensteuer abschreiben.
Während Unternehmen damit vertraut sind, dass sie die anfallende Umsatzsteuer auf jegliche Anschaffungen und Dienstleistungen beim Finanzamt als Vorsteuerabzug geltend machen können, ist das vielen Privatpersonen nicht bewusst.
Unsere wichtigste Frage vor dem Betreiben einer Photovoltaikanlage als Privatperson lautet daher: Wollen Sie den erzeugten Strom selbst nutzen oder wollen Sie überschüssigen Strom ins öffentliche Stromnetz einspeisen?
Auch für Privatpersonen kann es steuerlich sinnvoll sein, Umsatzsteuer zu zahlen. Besonders in den ersten Jahren der Anschaffung Ihrer PV-Anlage zahlen Sie für die Solarmodule, die Installation und die Beratung rund um Ihre Photovoltaikanlage hohe Beträge mit entsprechend hoher Umsatzsteuer. Diese können Sie vom Finanzamt zurückbekommen, weil Sie gegengerechnet wahrscheinlich deutlich niedrigere Einnahmen durch die Einspeisung und Eigennutzung Ihres Stroms (und die darauf entfallende Mehrwertsteuer) haben (siehe Beispielrechnung). Außerdem können Sie sich die Umsatzsteuer bereits für Leistungen zurückerstatten lassen, die Sie vor der Inbetriebnahme Ihrer Solaranlage gezahlt haben. Auf der anderen Seite müssen Sie jedoch in Zukunft auch die Umsatzsteuer abführen, die Sie zusammen mit der Einspeisevergütung erhalten.
Noch wichtiger: Auch für Ihren privaten Stromverbrauch zahlen Sie Umsatzsteuer. Unter Umständen ist dieser Betrag, der sich über die Jahre summiert, höher als die anfängliche Vorsteuererstattung. Als Bemessungsgrundlage für den Strompreis gilt nämlich der aktuelle Einkaufspreis für Strom, und dieser steigt in Deutschland jedes Jahr weiter.
Rechenbeispiel
Familie A kauft sich eine PV-Anlage mit 3 kW und einem jährlichen Eigenverbrauch von 1.000 kWh für 5.000 Euro.
Familie A wählt die Umsatzsteuerpflicht:
Anlagekosten = 5.000 € (plus 950 € Umsatzsteuer -> Vorsteuererstattung)
Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch = 800 Euro über 20 Jahre (Abführung ans Finanzamt)
950 € Erstattung
– 800 € Abführung
= 150 Euro Gewinn
Familie A wählt nach 6 Jahren die Kleinunternehmerregelung:
Anlagekosten = 5.000 € (plus 950 € Umsatzsteuer -> Vorsteuererstattung)
Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch = 240 Euro über 20 Jahre (Abführung ans Finanzamt)
950 € Erstattung
– 240 € Abführung
= 710 € Gewinn
Als Vorteil der Kleinunternehmerregelung wird allenthalben die Einfachheit wahrgenommen: Als Kleinunternehmer gelten Sie mit einem maximalen Umsatz von 22.000 Euro im laufenden Jahr und voraussichtlich 50.000 Euro im kommenden Jahr. Für private Photovoltaikanlagen-Besitzer mit Eigenverbrauchsabsicht trifft dies nahezu immer zu.
Für Kleinunternehmen entfällt die Umsatzsteuererklärung und die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, und damit viel Papierkram und das Risiko, falsche Angaben oder Berechnungen zu machen. Daneben können Sie als Kleinunternehmer bei der Abschreibung Ihrer PV-Anlage die Bruttokosten zugrunde legen. Und natürlich müssen Sie keine Umsatzsteuer auf die Ihnen ausgezahlte Einspeisevergütung abführen.
Tipp: Die Kleinunternehmerregelung setzt automatisch ein, wenn Sie sich nicht rechtzeitig beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig melden. Sind Sie jedoch bereits selbstständig oder freiberuflich tätig und damit umsatzsteuerpflichtig, kommt die Kleinunternehmerregelung für Ihre PV-Anlage nicht in Frage.
Faustregel: Je kleiner Ihre PV-Anlage und je höher Ihr Eigenverbrauch ist, desto eher sollten Sie die Kleinunternehmerregel wählen. Die Umsatzsteuerpflicht lohnt sich vor allem zu Anfang, wenn hohe Anschaffungskosten abzusetzen sind. Schaffen Sie deshalb gleich zu Beginn einen Stromspeicher oder Batteriespeicher mit an und wechseln Sie nach 5 Jahren von der Umsatzsteuerpflicht zur Kleinunternehmerregelung.
Die steuerrechtlichen Regelungen zur Abschreibung einer PV-Anlage sind komplex und nicht leicht zu durchschauen. Rechenfehler und Missverständnisse kosten leicht hohe Beträge, zumal Sie sich beim Finanzamt nicht auf Unwissenheit berufen können.
Wir empfehlen Ihnen gern einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin, wenn Sie Fragen zu Ihrer Photovoltaikanlage haben. Sprechen Sie uns am besten gleich an, damit wir von Anfang an den größtmöglichen Profit für Sie herausholen können!
Sobald Sie mit dem Verkauf Ihres Solarstroms steuerlichen Gewinn erzielen, müssen Sie Ihre PV-Anlage beim Finanzamt anmelden. Verkaufen Sie Ihren Solarstrom nicht an Dritte, also weder durch die Einspeisung ins Stromnetz noch durch Verkauf an Dritte, und erzielen Sie keinen Gewinn (dazu zählt nicht die Stromersparnis für die Haushaltskasse!), müssen Sie weder Umsatzsteuer noch Gewerbesteuer zahlen.
Als laufende Kosten können Kreditzinsen, Kosten für die Miete, Versicherungsbeiträge und Wartungskosten abgesetzt werden. Wir empfehlen Ihnen gern ein Steuerberatungsbüro, das Sie in diesen Fragen umfassend betreuen kann.
Die derzeit gültige AfA-Tabelle legt für Photovoltaikanlagen eine “betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer” von 20 Jahren fest.