Welche Solarmodule die besten sind, hängt nicht nur von ihrem Wirkungsgrad ab, sondern von vielen weiteren Faktoren. Für Privatkunden sind monokristalline Solarmodule die beste Wahl, da sie einen hohen Wirkungsgrad und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis haben. Bei der Wahl des Herstellers schauen wir auf verschiedene Kriterien, um unseren Kunden eine möglichst lange Lebensdauer und hohe Energieausbeute ihrer PV-Anlage zu sichern.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage bietet nicht nur ökologische Vorteile, sondern kann auch finanziell lohnenswert sein – insbesondere durch gezielte steuerliche Gestaltung. Ob Sie als Unternehmen oder privater Betreiber agieren: Sobald Sie Strom ins öffentliche Netz einspeisen und eine Vergütung erhalten, gelten Sie steuerlich als Unternehmer.
In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Abschreibungsmöglichkeiten Ihnen offenstehen und wie Sie mithilfe von Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und weiteren Instrumenten Ihre Steuerlast effektiv senken können. Frühzeitige Planung ist dabei der Schlüssel zum Erfolg – und wir von Solar Mitte begleiten Sie dabei mit fachkundiger Beratung und Praxiswissen.
Drei Arten der PV-Nutzung – und ihre steuerlichen Folgen
Nicht jede PV-Anlage wird gleich genutzt – je nach Ausrichtung ergeben sich andere steuerliche Möglichkeiten.
Hinweis: Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist komplex und von vielen Faktoren abhängig (Anlagengröße, Nutzung und Unternehmensform usw.). Daher empfehlen wir Ihnen, vor der Anschaffung einen Steuerberater zu konsultieren. So stellen Sie sicher, dass Sie alle Steuervorteile optimal nutzen und keine Fehler bei der Anmeldung oder Abrechnung passieren.
Nutzungstyp | Nur Eigennutzung | PV mit Umsatzsteuer-Vorteil | PV als Investitionsmodell |
---|---|---|---|
Hauptanwendung | Strom für den eigenen Verbrauch | Eigenverbrauch mit steuerlicher Optimierung | Einspeisung und Stromvermarktung |
Steuerliche Komplexität | Gering | Mittel | Hoch |
Umsatzsteuerpflicht | Keine | Ja, mit Vorsteuerabzug | Ja |
Abschreibungsmöglichkeit | Keine Abschreibung, da keine Gewinnerzielungsabsicht (keine Einnahmen) | Lineare oder degressive Abschreibung, Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung möglich | Alle Abschreibungsarten möglich: linear, degressiv, Sonderabschreibung und IAB |
Zielgruppe | Privatpersonen | Privatpersonen, kleine Gewerbe | Unternehmen |
Tipp: Batteriespeicher können Sie steuerlich absetzen, wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen — also wenn Sie Strom verkaufen oder eine Einspeisevergütung erhalten und damit Einnahmen erzielen. Außerdem sollte der Anteil des selbstgenutzten Stroms unter 90 % liegen, denn bei überwiegend rein privater Nutzung (> 90 % Eigenverbrauch) entfällt die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit für den Speicher.
So funktioniert die steuerliche Abschreibung (AfA)
Die steuerliche Abschreibung (AfA) erlaubt es Ihnen, die Anschaffungskosten Ihrer Photovoltaikanlage über mehrere Jahre verteilt steuerlich geltend zu machen. Dabei gibt es verschiedene Modelle, die je nach Unternehmensgröße und Nutzung zum Einsatz kommen können.
1. Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen, bis zu 40 % der geplanten Anschaffungskosten bereits bis zu drei Jahre vor dem Kauf steuerlich abzusetzen. Voraussetzung ist, dass Sie ein Gewerbe anmelden und die Investition ernsthaft planen. So senken Sie bereits vor dem Kauf Ihren zu versteuernden Gewinn.
2. Sonderabschreibung (§ 7g EStG)
Zusätzlich zur linearen Abschreibung können berechtigte Unternehmen (KMU mit einem Betriebsvermögen bis maximal 204.517 €) eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten innerhalb der ersten vier Jahre nach Anschaffung nutzen. Voraussetzung ist, dass mindestens 90 % der Nutzung gewerblich erfolgt.
3. Regel-AfA (linear oder degressiv)
Lineare Abschreibung: Die Anschaffungskosten werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren gleichmäßig verteilt, das entspricht einer jährlichen Abschreibung von 5 %.
Degressive Abschreibung: Erlaubt eine höhere Abschreibung in den ersten Jahren, aktuell mit einem Satz von bis zu 12,5 % jährlich vom jeweils verbleibenden Restwert. Diese Methode ist besonders attraktiv, wenn Sie in den ersten Jahren möglichst viel Steuerlast senken möchten. Die degressive AfA ist befristet bis Ende 2026; ab 2027 entfällt diese Möglichkeit voraussichtlich.
Wichtig
Wird die Anlage nicht zum Jahresanfang, sondern z. B. im Juli in Betrieb genommen, darf die AfA für das erste Jahr nur anteilig (monatlich) geltend gemacht werden.
Beispielrechnung zur Abschreibung
Angenommen, Ihre PV-Anlage kostet netto 20.000 €. So sieht die Abschreibung in den ersten Jahren aus:
Jahr | Linear (5 %) | Degressiv (12,5 %) |
---|---|---|
1 | 1.000 € | 2.500 € |
2 | 1.000 € | 2.188 € |
3 | 1.000 € | 1.914 € |
4 | 1.000 € | 1.675 € |
Bei der degressiven AfA reduziert sich der Abschreibungsbetrag jährlich, da er auf den Restwert angewandt wird.
Beispiel für anteilige AfA: Wird die Anlage erst im Juli in Betrieb genommen, können Sie im ersten Jahr nur die Hälfte der Jahres-AfA ansetzen – bei linearer Abschreibung also 500 €.
Wie wird ein Stromspeicher steuerlich behandelt?
Ein Stromspeicher ist ein zentrales Element zur Optimierung des Eigenverbrauchs Ihrer Photovoltaikanlage. Steuerlich kann der Speicher unter bestimmten Bedingungen abgeschrieben werden:
- Gewinnerzielungsabsicht: Der Speicher kann nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn mit der PV-Anlage eine Gewinnerzielungsabsicht besteht – also mindestens 10 % des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz eingespeist wird.
- Anschaffung im Rahmen der Gesamtanlage: Der Speicher muss zusammen mit der Photovoltaikanlage angeschafft werden. Eine nachträgliche Ergänzung wird steuerlich nicht immer anerkannt.
- Umsatzsteuerpflicht: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Betreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und umsatzsteuerpflichtig ist.
Wichtig
Wird der Stromspeicher überwiegend privat genutzt (mehr als 90 % Eigenverbrauch), entfällt die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung.
Umsatzsteuer: Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung?
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben und Strom einspeisen, müssen Sie sich entscheiden, wie Sie umsatzsteuerlich behandelt werden:
- Umsatzsteuerpflichtig: Sie können die Vorsteuer auf Anschaffungskosten und laufende Kosten geltend machen. Allerdings sind Sie verpflichtet, Umsatzsteuer auf Ihren Eigenverbrauch und die eingespeiste Strommenge abzuführen. Diese Option eignet sich für Betreiber, die Investitionskosten schnell steuerlich absetzen möchten.
- Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Sie sind von der Umsatzsteuer befreit und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Dafür können Sie aber keine Vorsteuer aus den Anschaffungskosten zurückfordern. Diese Regelung ist oft für kleinere Betreiber sinnvoll, die administrativen Aufwand vermeiden wollen.
Beispielrechnung: PV-Anlage 5.000 € + 950 € USt
Option | Vorsteuer-Erstattung | USt auf Eigenverbrauch (über 20 Jahre) | Nettovorteil |
---|---|---|---|
Umsatzsteuerpflichtig (Verzicht auf KU-Regel) | 950 € | 800 € | 150 € Gewinn |
Nach 5 Jahren Wechsel zur KU-Regel | 950 € | 240 € | 710 € Gewinn |
Hinweis: Die umsatzsteuerliche Wahl ist komplex und wirkt sich individuell auf Ihre Steuerlast und Verwaltungsaufwand aus. Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Entscheidung von einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten zu lassen, um die für Ihre Situation optimale Option zu wählen.
Nächste Schritte: Lassen Sie sich individuell beraten
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